Hallo!
Ich arbeite in einer Gemeinde und wir hatten letztens ein Meeting.
Dort sprachen wir über ein paar Sanierungsarbeiten, die in unserem Gebäude erledigt werden müssen.
Um dafür dann ein geeignetes Unternehmen zu finden, werden wir die Arbeiten öffentlich ausschreiben lasse.
Bezüglich dessen habe ich den Auftrag bekommen, die Unterlagen für die Ausschreibung vorzubereiten.
Was mich jetzt aber interessiert: Gibt es irgendwelche Richtlinien, wie wir uns für einen Bewerber zu entscheiden haben? Oder können wir wirklich einfach auswählen, wen wir wollen?
Würde mich über Antworten freuen!
Richtlinien bei Entscheidung für Bewerber von Ausschreibung?
Re: Richtlinien bei Entscheidung für Bewerber von Ausschreibung?
Hey,
also soweit mir bekannt ist, kann man sich einfach für einen Bewerber entscheiden. Wüsste nicht, wieso es da irgendwelche Regeln geben würde.
Das einzige, was ich mir vorstellen kann, ist, dass man nicht immer die gleichen Bewerber in jedem Verfahren auswählen kann.
Denke, dass das gegen den "Wettbewerbsgrundsatz" sprechen würde. Der Sinn ist ja, dass man Wettbewerb erzeugt und nicht immer dieselben Unternehmen die Aufträge bekommen.
Wenn ihr euch für ein Angebot entscheidet, würde ich zur Sicherheit einfach eine Begründung für die Entscheidung abgeben.
Somit kann man die Entscheidung nicht hinterfragen.
LG
also soweit mir bekannt ist, kann man sich einfach für einen Bewerber entscheiden. Wüsste nicht, wieso es da irgendwelche Regeln geben würde.
Das einzige, was ich mir vorstellen kann, ist, dass man nicht immer die gleichen Bewerber in jedem Verfahren auswählen kann.
Denke, dass das gegen den "Wettbewerbsgrundsatz" sprechen würde. Der Sinn ist ja, dass man Wettbewerb erzeugt und nicht immer dieselben Unternehmen die Aufträge bekommen.
Wenn ihr euch für ein Angebot entscheidet, würde ich zur Sicherheit einfach eine Begründung für die Entscheidung abgeben.
Somit kann man die Entscheidung nicht hinterfragen.
LG
Re: Richtlinien bei Entscheidung für Bewerber von Ausschreibung?
Also mit dem Wettbewerb hast du natürlich recht. Projekte und Aufträge öffentlicher Hand werden bei öffentlichen Vergaben vergeben, damit unter anderem Wettbewerb erzeugt wird. Aber es kommt leider auch nicht selten vor, dass es trotzdem geheime Absprachen gibt und sich Auftraggeber und Bewerber absprechen, damit für alle eine Win-Win-Situation sich ergibt. Wenn sowas aber rauskommt, dann muss man schon mit Sanktionen rechnen, wie z. B. der Ausschluss aus dem Verfahren.
Doch ganz grundsätzlich werden die bewerbenden Unternehmen auf ihre Eignung geprüft: https://www.ibau.de/akademie/glossar/eignung/
Diese Prüfung ist in 3 Bereiche gegliedert: Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Gesetzestreue. In Letzterem darf es einen Ausschlussgrund geben. Sollte dies aber doch der Fall sein, kann man aus dem Verfahren und auch für die Zukunft von Verfahren ausgeschlossen werden. Zu solchen Ausschlussgründen zählen z. B. Verurteilungen wegen Betrug oder Körperverletzung. Dabei wird auch unterschieden zwischen zwingenden und nicht zwingenden Ausschlussgründen. Vorher genannte sind zwingend. Nicht zwingende Gründe sind bspw. Verletzungen der Arbeitssicherheit. Bei solchen nicht zwingenden Gründen entscheidet der Auftraggeber selbst für den jeweiligen Fall, ob der Bewerber ausgeschlossen wird oder doch eine "Chance" bekommt.
In Bezug auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit wird geprüft, ob der Bewerber den Anforderungen aus dem Auftrag gerecht werden würde, d. h. ob er z. B. die nötigen Mittel an Personal hat bzw. auch über das notwendige Wissen für die Arbeiten verfügt. Da kann der Auftraggeber auf Nachfrage auch Belege dafür verlangen.
Doch ganz grundsätzlich werden die bewerbenden Unternehmen auf ihre Eignung geprüft: https://www.ibau.de/akademie/glossar/eignung/
Diese Prüfung ist in 3 Bereiche gegliedert: Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Gesetzestreue. In Letzterem darf es einen Ausschlussgrund geben. Sollte dies aber doch der Fall sein, kann man aus dem Verfahren und auch für die Zukunft von Verfahren ausgeschlossen werden. Zu solchen Ausschlussgründen zählen z. B. Verurteilungen wegen Betrug oder Körperverletzung. Dabei wird auch unterschieden zwischen zwingenden und nicht zwingenden Ausschlussgründen. Vorher genannte sind zwingend. Nicht zwingende Gründe sind bspw. Verletzungen der Arbeitssicherheit. Bei solchen nicht zwingenden Gründen entscheidet der Auftraggeber selbst für den jeweiligen Fall, ob der Bewerber ausgeschlossen wird oder doch eine "Chance" bekommt.
In Bezug auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit wird geprüft, ob der Bewerber den Anforderungen aus dem Auftrag gerecht werden würde, d. h. ob er z. B. die nötigen Mittel an Personal hat bzw. auch über das notwendige Wissen für die Arbeiten verfügt. Da kann der Auftraggeber auf Nachfrage auch Belege dafür verlangen.
Re: Richtlinien bei Entscheidung für Bewerber von Ausschreibung?
Ach, ihr habt mir schon sehr viel weitergeholfen.
Noch einmal vielen Dank an euch beide für eure Antworten! Habt auch sehr ausführlich geantwortet, was mir viel nachfragen erspart.
Eine Frage hätte ich jedoch noch: Was hat es mit diesen Belegen für die Leistungsfähigkeit auf sich?
Welche Belege können da z. B. verlangt werden?
Noch einmal vielen Dank an euch beide für eure Antworten! Habt auch sehr ausführlich geantwortet, was mir viel nachfragen erspart.
Eine Frage hätte ich jedoch noch: Was hat es mit diesen Belegen für die Leistungsfähigkeit auf sich?
Welche Belege können da z. B. verlangt werden?
Re: Richtlinien bei Entscheidung für Bewerber von Ausschreibung?
Kein Problem. ;-)
Belege, die der Auftraggeber verlangen kann, um z. B. das Fachwissen und die Leistungsfähigkeit zu überprüfen, sind:
- Referenzen zu vorangegangenen Projekten
- Auflistung der Fachkräfte und Stellen
- Auflistung der technischen Ausrüstung (z. B. Werkzeuge, Maschinen)
- Qualitätskontrolle
- Nachweise zu Ausbildungen oder Bescheinigungen
- bei Lieferleistungen z. B. Muster
Belege, die der Auftraggeber verlangen kann, um z. B. das Fachwissen und die Leistungsfähigkeit zu überprüfen, sind:
- Referenzen zu vorangegangenen Projekten
- Auflistung der Fachkräfte und Stellen
- Auflistung der technischen Ausrüstung (z. B. Werkzeuge, Maschinen)
- Qualitätskontrolle
- Nachweise zu Ausbildungen oder Bescheinigungen
- bei Lieferleistungen z. B. Muster
