erbschaft - testament
erbschaft - testament
wie ist das:
frau A heiratet mann B. frau A bringt aus einer früheren ehe 2 kinder mit und mann B ebenfalls. die kinder wurden von keinem der neuen partner adoptiert.
wie ist das nun mit der erbschaft. angenommen b stirbt, wer erbt was? nach dem gesetzt ist es ja das die frau dann 50% kriegt und 50% auf die kinder aufgeteilt wird, werden nun alle kinder berücksichtigt oder nur die 2 eigenen?
falls zb. A stirbt und nicht möchte dass das geld an B und seine kinder geht (B ist damit einverstanden) - es sollten also nur ihre 2 leiblichen kinder erben. wie muss das im testament geschrieben sein, geht das überhaupt?
(gemäss schweizer recht)
frau A heiratet mann B. frau A bringt aus einer früheren ehe 2 kinder mit und mann B ebenfalls. die kinder wurden von keinem der neuen partner adoptiert.
wie ist das nun mit der erbschaft. angenommen b stirbt, wer erbt was? nach dem gesetzt ist es ja das die frau dann 50% kriegt und 50% auf die kinder aufgeteilt wird, werden nun alle kinder berücksichtigt oder nur die 2 eigenen?
falls zb. A stirbt und nicht möchte dass das geld an B und seine kinder geht (B ist damit einverstanden) - es sollten also nur ihre 2 leiblichen kinder erben. wie muss das im testament geschrieben sein, geht das überhaupt?
(gemäss schweizer recht)
Zuletzt geändert von rhiannon am 11.01.2004, 17:19, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: erbschaft - testament
also soviel ich mich erinnern kann (rechtskundeunterricht) bekommt b 50%, oder den pflichtteil, da man jemand nur enterben kann, wenn ein schweres vergehen (betrug, mordversuch) anliegt...rhiannon hat geschrieben:falls zb. A stirbt und nicht möchte dass das geld an B und seine kinder geht (B ist damit einverstanden) - es sollten also nur ihre 2 leiblichen kinder erben. wie muss das im testament geschrieben sein, geht das überhaupt?
(gemäss schweizer recht)
..werde mich aber mol schlau machen...
LG
Schnüsibüsi
Schnüsibüsi
Re: erbschaft - testament
daran erinnere ich mich auch. aber da war nie die rede davon das B einverstanden wäre und ich denke wenn sein ok gibt sollte das doch irgendwie möglich sein? hab eben auch noch nichts gefunden. muss wohl mal das zbg durchlesen - und das ist ja sooo spannend ;o)schnuesibuesi hat geschrieben:also soviel ich mich erinnern kann (rechtskundeunterricht) bekommt b 50%, oder den pflichtteil, da man jemand nur enterben kann, wenn ein schweres vergehen (betrug, mordversuch) anliegt...
hallo zusammen
ich hab da was gefunden vieleicht hilft es dir weiter
http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index3.html
claudia
ich hab da was gefunden vieleicht hilft es dir weiter
http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index3.html
claudia
leben und leben lassen
Ciao Rhiannon, wenn A oder B stirbt, erben die - nicht adoptierten -Stiefkinder grds. nichts. Dafür müsste ein Testament vorhanden sein. Also wer möchte, dass nicht verwandte Personen bzw. der Ehepartner etwas erben (z.B. auch Lebensgefährten und entferntere Verwandte, wenn nähere vorhanden sind), sollte ein Testament machen.
(ist übrigens sowohl im deutschen als auch im Schweizer Recht so)
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(ist übrigens sowohl im deutschen als auch im Schweizer Recht so)
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war missverständlich, der Ehepartner erbt grds. einen Anteil. Testament empfiehlt sich hier nur, wenn der überlebende Ehepartner zuerst alles erben soll und die Kinder erst, wenn beide Eltern tot sind.
Wenn man jemand ganz oder teilweise enterbt (z.B. das Erbteil eigener Kinder durch die Berücksichtigung von Stiefkindern schmälert), kann das Pflichtteilsrecht jedenfalls im deutschen Recht ein Problem werden, wenn sie sich nicht vertragen. Ich gehe davon aus, dass das im Schweizer Recht genauso ist, schau's aber gern nochmal nach, wenn Bedarf besteht.
Wenn man jemand ganz oder teilweise enterbt (z.B. das Erbteil eigener Kinder durch die Berücksichtigung von Stiefkindern schmälert), kann das Pflichtteilsrecht jedenfalls im deutschen Recht ein Problem werden, wenn sie sich nicht vertragen. Ich gehe davon aus, dass das im Schweizer Recht genauso ist, schau's aber gern nochmal nach, wenn Bedarf besteht.